AGBs
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber*innen und der Auftragnehmerin gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber*innen sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Auftrages
2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall im Mediationsvertrag vereinbart.
3. Aufklärungspflicht der Auftraggeber*innen / Vollständigkeitserklärung
3.1 Die Auftraggeber*innen sorgen dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Mediationsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Die Auftraggeber*innen werden die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Die Auftraggeber*innen sorgen dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Mediatorin bekannt werden.
3.4 Die Auftraggeber*innen sorgen dafür, dass ihre Mitarbeiter*innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichteten Arbeitnehmer*innenvertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin von dieser informiert werden, sofern das für den Mediationsprozess notwendig ist.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner*innen verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, dem Arbeitsfortschritt entsprechend den im Mediationsvertrag vereinbarten Modus Bericht zu erstatten.
5.2 Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 18 ZivMediatG, die Mediatorin zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet ist, die ihr im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Sie hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihr übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen der Mediatorin sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einer Mediatorin unter deren Anleitung tätig sind.
6. Haftung / Schadenersatz
6.1 Die Auftragnehmerin haftet den Auftraggeber*innen für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
6.2 Schadenersatzansprüche der Aufraggeber*innen können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger*innen, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
6.3 Die Auftraggeber*innen haben jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
7. Geheimhaltung / Datenschutz
Siehe auch Link zur DSGVO Richtlinie
7.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der Auftraggeber*innen erhält. (siehe auch 5.2)
7.2 Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Mediation sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Mediation zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient*innen der Auftraggeber*innen, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
7.3 Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilf*innen und Stellvertreter*innen, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
7.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
7.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Die Auftraggeberin leistet den Auftragnehmer*innen Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
8. Honorar
8.1 Nach Vollendung der Mediation erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen den Auftraggeber*innen und der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonto zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig.
8.2 Die Auftragnehmerin wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
8.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin von den Auftraggeber*innen zusätzlich zu ersetzen.
8.4 Wird die Mediation aus Gründen, die auf Seiten der Auftraggeber*innen liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für die gesamte vereinbarte Mediation zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Auftragnehmerin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
8.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
9. Elektronische Rechnungslegung
9.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber*innen Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Die Auftraggeber*innen erklären sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.
10. Dauer des Vertrages
10.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss der Mediation.
10.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Da die Mediation ein freiwilliges Verfahren ist, kann diese jederzeit von den Vertragsparteien in der Sitzung unter Angabe von Gründen beendet werden.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
11.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der Auftragnehmerin zuständig.
11.4. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator*innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediator*innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen
rechtliche Schritte eingeleitet.
11.5. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater*innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.